1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung auf eine solche wegen leichter Hilflosigkeit damit, dass sich aus dem Abklärungsbericht sowie der Stellungnahme des Abklärungsdienstes ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in den Bereichen "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung" auf regelmässige, nicht altersgemässe Dritthilfe angewiesen sei. Im Bereich "An- /Auskleiden" sei die Dritthilfe hingegen inzwischen altersgemäss. In den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Essen" sei die Dritthilfe weiterhin altersgemäss, womit noch eine Hilflosigkeit leichten Grades vorliege.