1.2. Nachdem die Beschwerdeführerin am 16. August 2013 eine Hilflosenentschädigung beantragt hatte, führte die Beschwerdegegnerin entsprechende Abklärungen, insbesondere auch eine solche an Ort und Stelle, durch und sprach ihr daraufhin mit Verfügung vom 19. März 2014 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen leichter Hilflosigkeit für die Zeit vom 1. August 2013 bis 1. Februar 2016 zu. Im Rahmen des jeweils von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2016 den unveränderten Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige we-