sofern daraus keine therapiebedürftige [endoskopisch oder chirurgisch] obstruktive Harnabflussstörung resultiert] und Ziff. 446 des Anhangs zur GgV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung [angeborene Schallempfindungsstörung mit einem Hörverlust im Reintonaudiogramm von mindestens 30 dB bei zwei Messwerten der Frequenzen von 500, 1000, 2000 und 4000 Hz sowie angeborene Taubheit]), weswegen ihr im Laufe der Zeit verschiedene Leistungen (Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung und medizinische Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen wurden.