Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.385 / jl / sc Art. 34 Urteil vom 1. März 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führerin gesetzlich vertreten durch B._____ diese unentgeltlich vertreten durch Cédric Robin, Advokat, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 11. Juli 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die am 22. Juni 2012 geborene Beschwerdeführerin leidet an diversen Geburtsgebrechen (Ziff. 274 [angeborene Stenose und Atresie des Ma- gens, des Darms, des Rectums und des Anus], Ziff. 342 [Hypodysplasien, Dysplasien und Fehlbildungen der Nieren], Ziff. 345 [angeborene Ureter- fehlbildungen wie Abgangs- und Mündungsstenosen, Atresien, Mündungs- Ektopien, Ureterozelen und Megaureter, sofern daraus keine therapiebe- dürftige [endoskopisch oder chirurgisch] obstruktive Harnabflussstörung re- sultiert] und Ziff. 446 des Anhangs zur GgV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung [angeborene Schallempfindungsstörung mit ei- nem Hörverlust im Reintonaudiogramm von mindestens 30 dB bei zwei Messwerten der Frequenzen von 500, 1000, 2000 und 4000 Hz sowie an- geborene Taubheit]), weswegen ihr im Laufe der Zeit verschiedene Leis- tungen (Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung und medizinische Massnah- men) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen wur- den. 1.2. Nachdem die Beschwerdeführerin am 16. August 2013 eine Hilflosenent- schädigung beantragt hatte, führte die Beschwerdegegnerin entspre- chende Abklärungen, insbesondere auch eine solche an Ort und Stelle, durch und sprach ihr daraufhin mit Verfügung vom 19. März 2014 eine Hilf- losenentschädigung für Minderjährige wegen leichter Hilflosigkeit für die Zeit vom 1. August 2013 bis 1. Februar 2016 zu. Im Rahmen des jeweils von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die Be- schwerdegegnerin am 31. Oktober 2016 den unveränderten Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige we- gen leichter Hilflosigkeit beziehungsweise erhöhte diese am 26. September 2019 per 1. November 2018 auf eine Entschädigung für Minderjährige we- gen Hilflosigkeit mittleren Grades. Im Rahmen des im Juli 2022 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver- fahrens bezüglich der Hilflosenentschädigung führte die Beschwerdegeg- nerin erneut medizinische Abklärungen durch, holte einen Schulbericht ein und führte am 4. Januar 2023 wiederum eine entsprechende Abklärung vor Ort durch. Mit Vorbescheid vom 9. März 2023 stellte sie der Beschwerde- führerin in der Folge die Reduktion der Hilflosenentschädigung auf eine sol- che wegen leichter Hilflosigkeit in Aussicht. Nach erfolgtem Einwand holte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme der zuständigen Abklärungsperson ein und setzte die Hilflosenentschädigung für eine Hilflo- sigkeit mittleren Grades daraufhin mit Verfügung vom 11. Juli 2023 auf Ende August 2023 auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades herab. -3- 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11.07.2023 sei aufzu- heben. 2. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Hilflosigkeit mittleren Gra- des zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu be- willigen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistun- gen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2023 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. September 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter Cédric Robin, Advokat, Olten, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Hilflosenent- schädigung auf eine solche wegen leichter Hilflosigkeit damit, dass sich aus dem Abklärungsbericht sowie der Stellungnahme des Abklärungsdienstes ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in den Bereichen "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung" auf regel- mässige, nicht altersgemässe Dritthilfe angewiesen sei. Im Bereich "An- /Auskleiden" sei die Dritthilfe hingegen inzwischen altersgemäss. In den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Essen" sei die Dritthilfe wei- terhin altersgemäss, womit noch eine Hilflosigkeit leichten Grades vorliege. Der invaliditätsbedingte Mehraufwand betrage 33 Minuten pro Tag, wes- halb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Intensiv- pflegezuschlages weiterhin nicht erfüllt seien (Vernehmlassungsbeilage [VB] 242). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen auf den Standpunkt, sie sei auch im Bereich "An-/Auskleiden" -4- weiterhin auf nicht altersgemässe Dritthilfe angewiesen, womit unverändert eine Hilflosigkeit mittleren Grades vorliege. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflo- senentschädigung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juli 2023 (VB 242) zu Recht per Ende August 2023 von einer solchen für eine Hilflosigkeit mittleren auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades herabsetzte. 2. 2.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das gesamte Rentenrevisionsrecht sinngemäss auf die Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 42 IVG an- wendbar (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30 IVG; Rz. 9001 des Kreisschrei- bens über die Hilflosigkeit in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung [KSH]; Stand vom 1. Juli 2023). Das Vorliegen eines Revisionsgrundes (vgl. Art. 17 Abs. 2 ATSG) ist aufgrund des Umstands, dass bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bzw. des Betreuungsbedarfs von Minderjährigen der Hilfs- bzw. Betreuungsbedarf der versicherten Person mit dem entsprechenden Bedarf nicht behinderter Minderjähriger gleichen Alters zu vergleichen ist (vgl. E. 2.2.4.) und die Beschwerdeführerin, als ihr Anspruch letztmals ge- prüft wurde, jünger war, sowie aufgrund der Verbesserung der gesundheit- lichen Situation (vgl. VB 212 S. 21 f.; 225 S. 1; Beschwerde S. 5) zu Recht unbestritten. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind (Art. 9 ATSG), Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägli- che Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 IVV). 2.2.2. Zur Beurteilung der Hilflosigkeit sind praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a S. 90 mit Hinweis) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: - Ankleiden, Ausziehen - Aufstehen, Absitzen, Abliegen - Essen - Körperpflege -5- - Verrichtung der Notdurft - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme Für das Vorliegen der Hilflosigkeit in einer Lebensverrichtung, welche meh- rere Teilfunktionen umfasst, genügt dabei, dass die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Hilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.2.3. Mittelschwere Hilflosigkeit liegt nach Art. 37 Abs. 2 IVV vor, wenn die ver- sicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in mindestens vier – alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a; BGE 121 V 88 E. 3b S. 90 mit Hinweis), in mindes- tens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebens- verrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 an- gewiesen ist (lit. c). Als leichte Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 IVV gilt, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindes- tens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönli- chen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c; sog. "Sonder- fall"), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 angewiesen ist (lit. e). 2.2.4. Gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behin- derten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen. Diese Sonderre- gelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. 3. 3.1. Aus dem Arztbericht vom 27. Juli 2022 von Dr. med. C._____, Facharzt für Urologie, sowie Assistenzärztin D._____ geht hervor, dass bei der Be- schwerdeführerin eine posteriore Kloakenfehlbildung, ein Verdacht auf eine syndromale Erkrankung, eine Schwerhörigkeit beidseits (Hörgeräteversor- gung beidseits) sowie eine multizystische dysplastische Niere links bestün- den (VB 221 S. 1). Sie sei auf intermittierendes Katheterisieren angewie- sen, welches über das Mitrofanoff Stoma durchgeführt werde. Psychische -6- oder kognitiv-intellektuelle Einschränkungen seien nicht ersichtlich (VB 221 S. 2). 3.2. Im Bericht vom 16. Januar 2023 ging die Abklärungsperson der Beschwer- degegnerin gestützt auf die Ergebnisse ihrer am 4. Januar 2023 durchge- führten Abklärung vor Ort davon aus, die Beschwerdeführerin sei in den Bereichen "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung", weil das "Ma- nagement der Blasen-/Stuhlentleerung" weiterhin durch Drittpersonen übernommen und kontrolliert werden müsse und weil sie katheterisiert wer- den müsse bzw. weil sie beim Entlanggehen und Überqueren von verkehrs- reichen Strassen und ausserhalb des Wohnquartieres aufgrund der Hör- problematik Begleitung benötige, auf eine regelmässige Dritthilfe angewie- sen (VB 225 S. 3 ff.). Im Bereich "An- und Auskleiden" sei kein Bedarf an Dritthilfe mehr ausgewiesen, da die Beschwerdeführerin sich mittlerweile selbstständig an- und ausziehen könne. Sie lege sich ihre Kleider selber witterungsangepasst bereit, wobei die Mutter gelegentlich die Kleiderwahl kontrolliere, was als altersentsprechende Hilfe zu würdigen sei. Die Hörge- räte setze sie selber ein und könne sie nun auch selber ein- und ausschal- ten (VB 225 S. 1 f.). Im Bereich "Körperpflege" sei ebenfalls keine Dritthilfe mehr ausgewiesen, da die Beschwerdeführerin die Verrichtungen der Kör- perhygiene mittlerweile weitgehend selbstständig vornehmen könne. Die Hilfe beim Entknoten der Haare sowie die Hilfe bei der Rasur der Körper- behaarung könnten nicht berücksichtigt werden (VB 225 S. 3). Der Mehr- aufwand für die Intensivpflege betrage für die alltäglichen Lebensverrich- tungen 19 Minuten und für die Behandlungspflege sowie für Arzt und The- rapiebegleitung je zwei Minuten, was insgesamt 23 Minuten ergebe (VB 225 S. 7). 3.3. Mit Einwand vom 19. April 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei zusätzlich in den Bereichen "An- und Auskleiden" sowie "Körper- pflege" auf Dritthilfe angewiesen (VB 238 S. 1). Dies begründete sie damit, dass ihre Mutter ihr weiterhin jeden Tag die Kleider bereitlegen müsse, da sie Dritthilfe bei der Kleiderwahl und Kontrolle, ob die Kleider korrekt ange- zogen seien, benötige. Sie könne sich nicht witterungsbedingt korrekt klei- den, würde sich entweder zu warm anziehen oder sich zu leicht bekleiden, offene Knöpfe nicht bemerken sowie Oberteile verkehrt anziehen. Die Un- terhosen und Unterhemden würde sie nicht regelmässig wechseln, obwohl sie aufgrund einer Hormonüberproduktion stark schwitze. Auch die Körper- pflege könne sie nicht altersgemäss allein ausführen, da sie mehrmals täg- lich Urin und Stuhl verliere, wobei letzterer trotz Einlagen auslaufen könne und ihr dann auch an den Beinen klebe, weshalb ihre Mutter sie jeden Tag, wenn sie von der Schule nach Hause komme, abdusche, um Entzündun- gen vorzubeugen. Zudem trage ihre Mutter zwei Mal täglich im Gesässbe- reich eine Hautschutzsalbe und drei bis vier Mal pro Woche eine -7- Oxyplastinsalbe sowie Stomahesivepulver auf. Auch beim Haarewaschen, beim Zähneputzen (Aufforderung und Nachkontrolle) sowie beim Rasieren des nicht altersgemässen Haarwuchses unter den Achseln und im Intimbe- reich benötige sie Hilfe (VB 238 S. 2). 3.4. In Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin vom 19. April 2023 hielt die Abklärungsperson in der Stellungnahme vom 1. Mai 2023 fest, betref- fend die Beurteilung des Hilfsbedarfs im Bereich "Körperpflege" bei der Zahnreinigung, beim Ausspülen von Shampoo aus den Haaren und bei der Rasur/Epilation sowie im Bereich "An- und Auskleiden" sei am Abklärungs- bericht festzuhalten. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss Schulbericht des E._____ ein 10-jähriges in- telligentes und ehrgeiziges Mädchen sei. Kognitive Beeinträchtigungen so- wie solche der Motorik/Feinmotorik seien keine bekannt, weshalb eine über die altersentsprechende Hilfeleistung hinausgehende Dritthilfe in den ge- nannten Bereichen nicht ausgewiesen sei. Die Mutter der Beschwerdefüh- rerin habe vor Ort angegeben, dass Kontrollen bezüglich witterungsange- passter Kleider und eines korrekten Sitzes der Kleidung gelegentlich erfor- derlich seien. Gelegentliche Hilfeleistungen bewirkten jedoch keine Hilflo- sigkeit; dass die Kleiderwahl eines 10-jähigen Kindes oft/gelegentlich einer elterlichen Korrektur bedürfe, sei als altersentsprechende Dritthilfe zu wer- ten. Der tägliche Wechsel der Unterwäsche sei im Rahmen der Hilflo- senentschädigung nicht zu beurteilen. Hingegen sei im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten bei den Ausscheidungen nachvollziehbar, dass auf eine sorgfältige Körperhygiene/Intimpflege geachtet werden müsse, wes- halb die tägliche Intimpflege durch die Mutter als regelmässige und erheb- liche Dritthilfe im Bereich Körperpflege anrechenbar sei. Somit sei der Be- reich "Körperpflege" weiterhin erfüllt und mit einer täglichen Intimpflege von ca. 10 Minuten an den zeitlichen Mehraufwand für die Intensivpflege anzu- rechnen (VB 240). 4. Nach der Rechtsprechung ist bei der Bearbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Die Ärztin oder der Arzt hat an- zugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geis- tigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungs- träger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (BGE 130 V 61 E. 6.1.1). Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist zu erken- nen, wenn als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den sei- tens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigun- gen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psy- chische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebens- verrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson nicht nur -8- zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Person, regelmässig der Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzel- nen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbeständlichen Erforder- nissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Er hat in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entschei- dungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehl- einschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachver- halt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1; 133 V 468 E. 11.1.1; 130 V 62 E. 6.2). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auskunft ihrer Mutter während der Abklärung vor Ort am 4. April 2023 sei missverstanden worden; tatsächlich müsse diese ihr weiterhin jeden Tag die Kleider bereitlegen und kontrollieren, ob sie korrekt angezogen sei. Zudem sei der tägliche Wechsel der Unterwäsche aufgrund der gesundheitlichen Problematik zwingend notwendig und werde von ihr nicht selbstständig vorgenommen (Beschwerde S. 4). Aufgrund dessen sei sie auch im Bereich "An-/Ausklei- den" auf regelmässige nicht altersgemässe (indirekte) Dritthilfe angewie- sen (Beschwerde S. 5). 5.2. Der gestützt auf die am 4. Januar 2023 an Ort und Stelle gewonnenen Erkenntnisse verfasste Abklärungsbericht vom 16. Januar 2023 wurde durch eine dafür qualifizierte Person erstellt. Die Abklärung erfolgte in Anwesenheit sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerde- führerin und deren Mutter sowie in Kenntnis und unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und der Angaben der Leiterin des pädaudiologischen Dienstes des "E._____", in dem die Be- schwerdeführerin aufgrund ihrer Hörbeeinträchtigung seit August 2016 die Primarschule und den Tageshort besucht (vgl. Bericht vom 29. August 2022 [VB 220]). Die Angaben im Bericht sowie in der Stellungnahme vom 1. Mai 2023 erscheinen hinreichend detailliert und sind nachvollziehbar. Der Abklärungsbericht vom 16. Januar 2023 sowie die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 1. Mai 2023 genügen somit prinzipiell den genann- ten rechtsprechungsgemässen Vorgaben (vgl. E. 4.), womit ihnen grund- sätzlich Beweiswert zukommt. Umstritten ist denn auch ausschliesslich der Bedarf der Beschwerdeführerin an Dritthilfe im Bereich "An- und Ausklei- den". Die Abklärungsperson begründete im Abklärungsbericht vom 16. Ja- nuar 2023 gestützt auf die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin, -9- welche mit deren Angaben im Fragebogen betreffend Revision der Hilflo- senentschädigung IV und AHV (vgl. VB 216) übereinstimmen, nachvoll- ziehbar, weshalb keine über die altersentsprechende Hilfe hinausgehende Dritthilfe vorliege (VB 225 S. 1 f.). In der Stellungnahme vom 1. Mai 2023 setzte sie sich sodann ausführlich mit den Argumenten der Beschwerde- führerin auseinander und begründete unter Berücksichtigung der medizini- schen Unterlagen sowie der Schulberichte des E._____ vom 29. August 2022 (VB 220) und vom 13. April 2023 (VB 235) schlüssig, weshalb betref- fend die Beurteilung des Hilfsbedarfs im Bereich "An- und Auskleiden" am Abklärungsbericht festgehalten werden könne (VB 240 S. 2). Der Abklä- rungsbericht enthält nach dem Gesagten keine klar feststellbaren Fehlein- schätzungen (vgl. E. 4.). Den medizinischen Unterlagen, den Schulberich- ten des E._____ sowie den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nichts zu entnehmen, was Zweifel an der Einschätzung der Abklärungsperson be- gründen würde. 5.3. Zusammenfassend erweisen sich der Abklärungsbericht vom 16. Januar 2023 sowie die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 1. Mai 2023 als beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist. In antizipierter Beweiswürdi- gung rechtfertigen sich keine weiteren Abklärungen, da davon keine neuen anspruchsbeeinflussenden Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung" auf regelmässige und nicht altersgemässe Dritthilfe angewiesen ist und ein invalidenbedingter Mehraufwand von 33 Minuten pro Tag besteht. Damit liegt eine leichte Hilflosigkeit vor (vgl. E. 2.2.3.). Die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades per 1. September 2023 (vgl. Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) erweist sich folglich als rechtens. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken - 10 - 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 6.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 1'200.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Cédric Robin, Advokat, Olten, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'200.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli - 11 - bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 1. März 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Lang