3.4. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Übergangsregelung gemäss Mitteilung Nr. 460, Rz. 3147 und 3164 der RWL und damit auch der Einspracheentscheid vom 15. August 2023 (VB 1) mit dem geltenden Bundesrecht in Einklang stehen und Art. 24 Abs. 2 AHVG in Bezug auf geschiedene Ehemänner nach wie vor zur Anwendung kommt. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).