3.3. In Bezug auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verstoss gegen Art. 8 und Art. 9 BV (vgl. Beschwerde S. 11 f.) ist festzuhalten, dass Bundesgesetze auch dann angewendet werden müssen, wenn sie verfassungswidrig sind (vgl. Art. 190 BV). Da somit auch ein allfälliger Verstoss gegen Art. 8 und/oder Art. 9 BV am Ergebnis nichts ändern würde, kann diese Frage offengelassen werden.