Einzig in Bezug auf die Beendigungsgründe kommt bei geschiedenen Ehemännern – mangels Anwendbarkeit des Urteils Beeler (vgl. E. 2.1.4) – wie bereits bisher Art. 24 Abs. 2 AHVG zum Zug. Dass die Rentenaufhebung von verwitweten Ehemännern in mit dem Urteil Beeler vergleichbaren Konstellationen nicht mehr nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erfolgt, diejenige von geschiedenen Ehemännern jedoch schon, mag zwar stossend anmuten, steht jedoch mit der geltenden Gesetzeslage im Einklang. Zu bemerken ist an dieser Stelle, dass es Sache des Gesetzgebers wäre, die Leistungen beim Versterben eines Elternteils unabhängig vom Geschlecht und Zivilstand festzusetzen.