3.2. In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, wonach mit der Mitteilung Nr. 460 des BSV sowie Rz. 3147 und 3164 der RWL Art. 24a Abs. 1 AHVG und damit Bundesrecht verletzt werde (vgl. Beschwerde S. 9 ff.), ist auszuführen, dass Art. 24a Abs. 1 AHVG vorsieht, dass geschiedene Personen einer verwitweten gleichgestellt sind, wenn eine der Voraussetzungen von lit. a-c erfüllt ist. Betreffend den Bezug der Rente erfolgt bei gegebenen Voraussetzungen denn auch eine Gleichbehandlung von geschiedenen und verwitweten Personen. Einzig in Bezug auf die Beendigungsgründe kommt bei geschiedenen Ehemännern – mangels Anwendbarkeit des Urteils Beeler (vgl. E. 2.1.4) – wie bereits bisher Art.