So ende die auf der Grundlage von Art. 23 AHV gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes, sondern werde weiterhin ausgerichtet. Diese Übergangsregelung stelle die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 und Art. 24a AHVG nicht in Frage, was bedeute, dass kinderlosen Witwern auf der Grundlage dieses Urteils auch weiterhin kein Anspruch auf eine Witwerrente erwachse und bei geschiedenen Männern der Anspruch auf die Witwerrente in jedem Fall mit der Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes ende.