Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, gestützt auf die Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durch- führungsstellen Nr. 460 des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) vom 21. Oktober 2022 (Übergangsregelung) könne dem Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterausrichtung der Witwerrente über den 31. März 2023 (Erreichen des 18. Altersjahres seiner Tochter) hinaus nicht entsprochen werden (VB 1). Strittig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer auch über den 31. März 2023 hinaus Anspruch auf eine Witwerrente hat.