respektive die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) untersage die Aufhebung der Witwerrente einzig gestützt auf sein Geschlecht und das anwendbare Bundesgesetz Art. 24a Abs. 1 AHVG schreibe eine Gleichbehandlung von geschiedenen und nicht geschiedenen Ehemännern vor, weshalb sowohl der Einspracheentscheid vom 15. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1) als auch die Weisung und die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) bundesrechtswidrig seien. Zudem würden sie auch die Bundesverfassung verletzen (vgl. Beschwerde S. 3 ff.).