Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Hüni zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: