Mit Verfügung vom 26. April 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an der Leistungseinstellung fest. Die dagegen eingereichte Einsprache vom 23. Mai 2023 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. August 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2023 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Witwerrente auch über den 31. März 2023 hinaus zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."