1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 19. Dezember 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hinterlassenenrente an, woraufhin ihm die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab dem 1. November 2014 eine Witwerrente zusprach. Mit Mitteilung vom 2. März 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Zahlung der Witwerrente infolge Vollendung des 18. Altersjahres seiner Tochter per 31. März 2023 eingestellt werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. April 2023 Einwände. Mit Verfügung vom 26. April 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an der Leistungseinstellung fest.