Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.384 / SW / sc Art. 27 Urteil vom 26. Februar 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Gabriel Hüni, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 15. August 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 19. Dezember 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hinterlassenenrente an, woraufhin ihm die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab dem 1. Novem- ber 2014 eine Witwerrente zusprach. Mit Mitteilung vom 2. März 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Zahlung der Witwerrente infolge Vollendung des 18. Altersjahres seiner Tochter per 31. März 2023 eingestellt werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. April 2023 Einwände. Mit Verfügung vom 26. April 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an der Leistungseinstellung fest. Die dage- gen eingereichte Einsprache vom 23. Mai 2023 wies die Beschwerdegeg- nerin mit Einspracheentscheid vom 15. August 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2023 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerde- führer eine Witwerrente auch über den 31. März 2023 hinaus zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin." Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Hüni zu seinem unentgeltli- chen Vertreter ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine Witwerrente hätte nicht infolge des Erreichens des 18. Altersjahres seiner Tochter ein- gestellt werden dürfen. Das direkt und vorrangig anwendbare Völkerrecht -3- respektive die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) untersage die Aufhebung der Witwerrente einzig gestützt auf sein Geschlecht und das anwendbare Bundesgesetz Art. 24a Abs. 1 AHVG schreibe eine Gleichbe- handlung von geschiedenen und nicht geschiedenen Ehemännern vor, weshalb sowohl der Einspracheentscheid vom 15. August 2023 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 1) als auch die Weisung und die Wegleitung des Bun- desamtes für Sozialversicherungen (BSV) bundesrechtswidrig seien. Zu- dem würden sie auch die Bundesverfassung verletzen (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, gestützt auf die Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durch- führungsstellen Nr. 460 des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) vom 21. Oktober 2022 (Übergangsregelung) könne dem Antrag des Be- schwerdeführers auf Weiterausrichtung der Witwerrente über den 31. März 2023 (Erreichen des 18. Altersjahres seiner Tochter) hinaus nicht entspro- chen werden (VB 1). Strittig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer auch über den 31. März 2023 hinaus Anspruch auf eine Witwerrente hat. 2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen und Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung bzw. mit dem Tod der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 4 AHVG). Zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Beendigungsgründen sieht Art. 24 Abs. 2 AHVG vor, dass der Anspruch auf die Witwerrente erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Mit Urteil 78630/12 Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022 (Urteil Beeler) entschied die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR), dass durch diese Bestimmung Witwer diskriminiert werden, wenn ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Sie stellte in diesem Zusam- menhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbin- dung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Somit ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen künftig darauf zu verzichten, die Witwer- renten allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). -4- 2.1.2. Das BSV hielt in seiner Mitteilung Nr. 460 daraufhin fest, die Schweiz müsse dem Urteil des EGMR Folge leisten und die festgestellte Rechtsver- letzung mit Rechtskraft des Urteils am 11. Oktober 2022 beenden. Bis zur Anpassung der gesetzlichen Grundlagen gelte eine Übergangsregelung zur Aufhebung der Rechtsverletzung. Da sich das Urteil der Grossen Kam- mer auf einen Einzelfall beziehe, komme dies nur in Situationen zum Tra- gen, die mit der beurteilten Situation identisch seien, weshalb lediglich Wit- wer mit Kindern die Witwerrente zu denselben Bedingungen erhielten wie Witwen in einer vergleichbaren Situation. So ende die auf der Grundlage von Art. 23 AHV gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes, sondern werde weiterhin ausgerich- tet. Diese Übergangsregelung stelle die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 und Art. 24a AHVG nicht in Frage, was bedeute, dass kinderlosen Witwern auf der Grundlage dieses Urteils auch weiterhin kein Anspruch auf eine Wit- werrente erwachse und bei geschiedenen Männern der Anspruch auf die Witwerrente in jedem Fall mit der Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes ende. Die Übergangsregelung gelte ab dem 11. Oktober 2022 und dauere bis zum Inkrafttreten einer nächsten Revision des AHVG betreffend Hinterlassenenrenten (vgl. Mitteilung Nr. 460 S. 1). 2.1.3. Dem Urteil Beeler lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem der Versi- cherte im Zeitpunkt des Todes seiner Ehefrau rund 41 Jahre alt und Vater von zwei Kleinkindern war. Um die Kinder zu betreuen, gab er seine Er- werbstätigkeit auf (Urteil Beeler § 9 f.). Der EGMR erwog, da der Versi- cherte zum Zeitpunkt der Einstellung der Witwerrente bereits 57 Jahre alt gewesen sei und seit mehr als 16 Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr aus- geübt habe, sei nicht anzunehmen, dass er weniger Schwierigkeiten ge- habt hätte, eine Arbeit zu finden als eine Frau in einer ähnlichen Situation (Urteil Beeler § 114). Das Alter der Kinder zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau (21 Monate und vier Jahre) habe das Treffen schwieriger Entschei- dungen mit grundlegenden Auswirkungen auf die Organisation des Famili- enlebens erfordert (Urteil Beeler § 79). Ab dem Zeitpunkt, in welchem dem Versicherten die Witwerrente gewährt worden sei, bis zur Einstellung der Rente habe er die Kernaspekte des täglichen Lebens teilweise auf der Grundlage der Witwerrente organisiert (Urteil Beeler § 80). Die schwierige wirtschaftliche Situation, in welche der Versicherte im Alter von 57 Jahren aufgrund der Einstellung der Rente und der Schwierigkeiten bei der Wie- dereingliederung in den Arbeitsmarkt geraten sei, sei auf die Entscheidung zurückzuführen, welche er nach dem Tod seiner Ehefrau im Interesse sei- ner Familie getroffen habe (Urteil Beeler § 81). Aufgrund dieser Ausführun- gen kam der EGMR zum Schluss, dass die Sache unter den Anwendungs- bereich von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) falle (Ur- teil Beeler § 82) und die Ungleichbehandlung nicht hinreichend und objektiv -5- gerechtfertigt sei, weshalb Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK verletzt sei (Urteil Beeler § 115 f.). 2.1.4. Die hier zu beurteilende Situation entspricht insoweit derjenigen, die dem Urteil Beeler zugrunde lag, als auch die Witwerrente des Beschwerdefüh- rers aufgrund der Volljährigkeit seines jüngsten (und einzigen), am 21. März 2005 geborenen (VB 11) Kindes aufgehoben wurde (vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichts 9C_281/2022 vom 28. Juni 2023 E. 4.2). Die Kons- tellationen unterscheiden sich jedoch dahingehend, dass der Beschwerde- führer im vorliegenden Fall im Zeitpunkt des Todes der Kindsmutter bereits geschieden war (vgl. VB 13). Da nur in vergleichbaren Konstellationen wie im Urteil Beeler darauf zu verzichten ist, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; 143 I 60 E. 3.3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_481/2021 und 9C_749/2020 vom 9. Januar 2023 je E. 2.1), der Be- schwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch im Gegensatz zum Beschwer- deführer des Urteils Beeler im Todeszeitpunkt der Kindsmutter mit dieser nicht mehr verheiratet, sondern geschieden war, liegt ein anderer Zivilstand vor. Darin besteht ein massgeblicher Unterschied, womit nicht mehr von einem vergleichbaren Sachverhalt gesprochen werden kann. Es ist folglich festzuhalten, dass vorliegend nicht gestützt auf das Urteil Beeler vom gel- tenden Bundesrecht abgewichen werden darf. Folglich kommt Art. 24 Abs. 2 AHVG als geltendes Bundesrecht nach wie vor zur Anwendung. 3. 3.1. In Bezug auf die Mitteilung Nr. 460, welche auf dem Urteil Beeler beruht, sowie die Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2024, ist auszuführen, dass sich Verwaltungsweisungen grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbe- sondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an- wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). -6- 3.2. In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, wonach mit der Mitteilung Nr. 460 des BSV sowie Rz. 3147 und 3164 der RWL Art. 24a Abs. 1 AHVG und damit Bundesrecht verletzt werde (vgl. Beschwerde S. 9 ff.), ist auszu- führen, dass Art. 24a Abs. 1 AHVG vorsieht, dass geschiedene Personen einer verwitweten gleichgestellt sind, wenn eine der Voraussetzungen von lit. a-c erfüllt ist. Betreffend den Bezug der Rente erfolgt bei gegebenen Voraussetzungen denn auch eine Gleichbehandlung von geschiedenen und verwitweten Personen. Einzig in Bezug auf die Beendigungsgründe kommt bei geschiedenen Ehemännern – mangels Anwendbarkeit des Ur- teils Beeler (vgl. E. 2.1.4) – wie bereits bisher Art. 24 Abs. 2 AHVG zum Zug. Dass die Rentenaufhebung von verwitweten Ehemännern in mit dem Urteil Beeler vergleichbaren Konstellationen nicht mehr nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erfolgt, diejenige von geschiedenen Ehemännern jedoch schon, mag zwar stossend anmuten, steht jedoch mit der geltenden Gesetzeslage im Einklang. Zu bemerken ist an dieser Stelle, dass es Sache des Gesetz- gebers wäre, die Leistungen beim Versterben eines Elternteils unabhängig vom Geschlecht und Zivilstand festzusetzen. 3.3. In Bezug auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verstoss ge- gen Art. 8 und Art. 9 BV (vgl. Beschwerde S. 11 f.) ist festzuhalten, dass Bundesgesetze auch dann angewendet werden müssen, wenn sie verfas- sungswidrig sind (vgl. Art. 190 BV). Da somit auch ein allfälliger Verstoss gegen Art. 8 und/oder Art. 9 BV am Ergebnis nichts ändern würde, kann diese Frage offengelassen werden. 3.4. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Übergangsregelung gemäss Mitteilung Nr. 460, Rz. 3147 und 3164 der RWL und damit auch der Einspracheentscheid vom 15. August 2023 (VB 1) mit dem geltenden Bundesrecht in Einklang stehen und Art. 24 Abs. 2 AHVG in Bezug auf ge- schiedene Ehemänner nach wie vor zur Anwendung kommt. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das -7- angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 4.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, MLaw Hüni, Rechtsanwalt, Baden, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'500.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines -8- Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. Februar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Ruh