6. 6.1. Zusammenfassend ist vorliegend weder der am 24. Juli 2023 verfügte Rentenbeginn (1. August 2021) zu beanstanden (E. 4.4. hiervor), noch ist seit dem Gutachtenszeitpunkt eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten (E. 5.5. hiervor). Entsprechend ist die Beschwerde vom 13. September 2023 abzuweisen.