5.4. Wie eben dargelegt können grundsätzlich auch Beurteilungen medizinischer Sachverhalte durch den RAD als versicherungsinterne medizinische Fachperson (5.3.2.) und dabei auch solche, die auf reiner Aktenbeurteilung beruhen (5.3.3.) voll beweistauglich sein, sofern sie die rechtsprechungsgemäss aufgestellten qualitativen Anforderungen erfüllen. Die Beschwerdegegnerin ist demnach entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.1. hiervor) keineswegs (zwingend) gehalten gewesen, den neu - 12 -