Es sei zudem häufig, dass sich die versicherungsmedizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von der des behandelnden Arztes unterscheide. Die Einwände (insb. der neue Bericht vom 3. April 2023) vermöchten die gutachterliche Beurteilung daher letztlich nicht zu beeinflussen (VB 238 S. 3 mit Verweis auf VB 200). 5.3. 5.3.1. Der Versicherungsträger und das Gericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und - 11 -