Die gesamte Vorgeschichte sei gut herausgearbeitet gewesen (VB 238 S. 2). Die Diagnose einer ADS sei gemäss dem Gutachten zwar nicht auszuschliessen, aber erst nach adäquater Behandlung (Suchtmittel-Abstinenz und Verabreichung eines Neuroleptikums) und Remission der schizophrenen Erkrankung sicher beurteilbar, da es sonst zu Ergebnisverzerrungen komme. Der psychopathologische Befund im Gutachten würde sich nicht wesentlich von jenem im aktuellen Bericht unterscheiden. Obwohl nun Ängste und eine depressive Stimmungslage beschrieben würden (was auch bei Schizophrenie auftrete) bestehe keine Psychopharmakotherapie.