5.2.3. In ihrer von der Beschwerdegegnerin erbetenen Stellungnahme zum neu eingereichten Bericht von Psychologin C._____ und Dr. med. D._____ vom 3. April 2023 hielt RAD-Ärztin Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktische Ärztin, fest, dass sich Dr. med. E._____ im Rahmen seines Gutachtens vom 4. Januar 2022 mit allen im Bericht vom 3. April 2023 gestellten Diagnosen bereits auseinandergesetzt habe und anstatt der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung gut begründet zur Diagnose der paranoiden Schizophrenie in unvollständiger Remission gekommen sei. Die gesamte Vorgeschichte sei gut herausgearbeitet gewesen (VB 238 S. 2).