Dabei diene der Substanzkonsum als dysfunktionale Copingstrategie (VB 236 S. 4). Das Mini-ICF-APP habe diverse deutliche Einschränkungen hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit gezeigt (VB 236 S. 4 f.). Die aktuelle Medikation sei "[b]lande". Die Behandler kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aktuell auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht einsetzbar sei (VB 236 S. 5).