Diese würden die von ihm gestellte Suchtmitteldiagnose (F12.24) unterstützen. Eine Änderung der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit resultiere daraus nicht (VB 197 S. 1). 5.2.2. Im von der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren eingereichten Bericht ihrer behandelnden Psychologin C._____ und Dr. med. D._____ vom 3. April 2023 stellten diese folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 236 S. 5):