tefähigkeit – gezeigt, die in medizinisch-theoretischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit von gesamthaft 50 % (100 % Präsenz, 50 % Leistung) begründen würden (VB 196 S. 19 ff. insb. 23 f.). In angestammter Tätigkeit betrage die Restarbeitsfähigkeit lediglich noch 30 % (VB 196 S. 24). Die jeweiligen Arbeitsunfähigkeiten hätten seit dem 15. November 2012 praktisch durchgehend (mit kurzen Phasen von 100%iger Arbeitsunfähigkeit) bestanden (VB 196 S. 25). Am 4. Januar 2022 reichte Dr. med. E._____ die Resultate der Laboruntersuchungen nach. Diese würden die von ihm gestellte Suchtmitteldiagnose (F12.24) unterstützen.