Die Beweiskraft des erwähnten Gutachtens vom 4. Januar 2022 (VB 196) selbst blieb derweil – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten. 5.2. 5.2.1. Im erwähnten Gutachten vom 4. Januar 2022 stellte Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Untersuchung vom 22. Oktober 2021 folgende Diagnosen (VB 196 S. 10): "- Paranoide Schizophrenie, unvollständig remittiert (ICD-10 F20.04) - Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F12.24)"