5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren – unter Verweis auf den Bericht ihrer behandelnden Psychologin C._____ (vgl. VB 232 S. 2) und Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. April 2023 (VB 236) – eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit dem Gutachtenszeitpunkt vom 22. Oktober 2021 (Gutachten vom 4. Januar 2022) geltend. Dabei bringt sie insbesondere vor, der Bericht sei nicht – wie die Beschwerdegegnerin dies getan habe – dem RAD zur Beurteilung vorzulegen gewesen, welcher sie nie persönlich untersucht habe, sondern dem damals tätigen Gutachter (Beschwerde, Ziff. 26 f.).