4.4. Nach dem Gesagten wurde das frühere Verfahren mit Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2018 rechtskräftig abgeschlossen (E. 4.2.2. hiervor) und die Anmeldung vom 16. Januar 2021 (Eingang: 10. Februar 2021) war als neue Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug zu erachten. Entsprechend entstand der frühestmögliche Rentenanspruch, wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte (VB 242 S. 5), sechs Monate nach neuerlicher Geltendmachung (Art. 29 Abs. 1 IVG) und damit am 1. August 2021. Der Zeitpunkt des Rentenbeginns ist folglich nicht zu beanstanden.