Zwar hat die Verwaltung – anders als die Gerichte – die prozessuale Revision von Amtes wegen vorzunehmen, wenn sie einen Revisionsgrund entdeckt (Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2023 vom 21. November 2023 E. 5.1.). Da die durch die Beschwerdegegnerin unterlassene Einleitung eines entsprechenden Revisionsverfahrens und die Behandlung der Eingabe vom 16. Januar 2021 als neue Anmeldung aber auch im Einwandverfahren durch die Beschwerdeführerin ungerügt blieb (vgl. VB 226 und 232), hatte die Beschwerdegegnerin keinen Anlass dazu, ein solches Revisionsverfahren -8-