Im vorinstanzlichen Verfahren wurde jedoch weder in der Anmeldung noch im Einwand gegen den Vorbescheid das Vorliegen von Revisionsgründen behauptet. Zwar hat die Verwaltung – anders als die Gerichte – die prozessuale Revision von Amtes wegen vorzunehmen, wenn sie einen Revisionsgrund entdeckt (Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2023 vom 21. November 2023 E. 5.1.).