4.3. Die von der Beschwerdeführerin überdies geltend gemachte prozessuale Revision (E. 3.2.) findet sich in Art. 53 Abs. 1 ATSG. Demnach müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (vgl. anstatt vieler: BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 106 f. mit Hinweisen).