Gleichzeitig kann angesichts des aufgezeigten Verhaltens der Beschwerdeführerin nach der Mitteilung vom 13. Juni 2018 aber nicht die Rede davon sein, sie habe angenommen, der Entscheid sei noch nicht abschliessend und weitere Abklärungen seien ausstehend. Die Mitteilung vom 13. Juni 2018 hat daher nach geltender Rechtsprechung (vgl. E. 3.4.1. hiervor) nach Ablauf eines Jahres Rechtswirksamkeit erlangt.