Die Mitteilung vom 13. Juni 2018 war gemessen an ihren Rechtsfolgen durchaus als erheblich zu erachten und das Einverständnis der Beschwerdeführerin konnte angesichts des zu ihren Ungunsten entschiedenen Abschlusses der beruflichen Massnahmen und der Verneinung eines Rentenanspruchs nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Sie ist demnach zu Unrecht formlos ergangen. Gleichzeitig kann angesichts des aufgezeigten Verhaltens der Beschwerdeführerin nach der Mitteilung vom 13. Juni 2018 aber nicht die Rede davon sein, sie habe angenommen, der Entscheid sei noch nicht abschliessend und weitere Abklärungen seien ausstehend.