Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Mitteilung vom 13. Juni 2018 – entgegen dem unklaren Wortlaut, jedoch wie von der Beschwerdegegnerin angenommen – in dem Sinne verstanden hat, dass das Leistungsgesuch von der Beschwerdegegnerin hinsichtlich jeglicher möglicher Leistungsansprüche, also auch eines allfälligen Rentenanspruchs, als erledigt erachtet wurde. Die Beschwerdeführerin kann sich fünf Jahre später nicht guten Glaubens auf den Standpunkt stellen, aus ihrer Sicht sei nicht klar gewesen, dass mit der Mitteilung vom 13. Juni -7-