Insbesondere hat sich die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Mitteilung vom 13. Juni 2018 in der ganzen Zeit bis zur Neuanmeldung im Jahr 2021 nie bei der Beschwerdegegnerin betreffend eines allfälligen Rentenanspruchs erkundigt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Mitteilung vom 13. Juni 2018 – entgegen dem unklaren Wortlaut, jedoch wie von der Beschwerdegegnerin angenommen – in dem Sinne verstanden hat, dass das Leistungsgesuch von der Beschwerdegegnerin hinsichtlich jeglicher möglicher Leistungsansprüche, also auch eines allfälligen Rentenanspruchs, als erledigt erachtet wurde.