VB 164) mit einem neuerlichen Gesuch um Leistungen bei der Beschwerdegegnerin meldete. Insbesondere hat sich die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Mitteilung vom 13. Juni 2018 in der ganzen Zeit bis zur Neuanmeldung im Jahr 2021 nie bei der Beschwerdegegnerin betreffend eines allfälligen Rentenanspruchs erkundigt.