nen allfälligen Rentenanspruch mitgemeint war. So ist den Akten zu entnehmen, dass in den Wochen und Monaten nach der Mitteilung vom 13. Juni 2018 nichts dokumentiert ist, was Hinweis darauf geben würde, dass seitens der Beschwerdegegnerin ein allfälliger Rentenanspruch geprüft würde. Es fand zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin kein Kontakt mehr statt, bis letztere sich am 16. Januar 2021 (Eingang: 10. Februar 2021; VB 164) mit einem neuerlichen Gesuch um Leistungen bei der Beschwerdegegnerin meldete.