Gleiches gilt für die Bezeichnung der Beschwerdeführerin als (mit den erworbenen Qualifikationen) "arbeitsmarktfähig" (ebd.). Dies bedeutet nach dem allgemeinen Verständnis zwar wohl, dass die Beschwerdeführerin nunmehr soweit eingegliedert sei, dass sie eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aufnehmen könne, sagt aber nichts über Art und Umfang der entsprechenden Tätigkeit aus, weshalb der Terminus nicht mit einer "rentenausschliessenden Eingliederung" gleichzusetzen ist, von welcher die Beschwerdegegnerin gemäss Aussage in der angefochtenen Verfügung ausgegangen ist (vgl. E. 3.1. hiervor).