4.2.2. Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2018 war betitelt mit der Überschrift "Berufliche Massnahmen werden abgeschlossen" (VB 153 S. 1), was keinen Hinweis auf einen (gleichzeitigen) Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin darstellte. Gleiches gilt für die Bezeichnung der Beschwerdeführerin als (mit den erworbenen Qualifikationen) "arbeitsmarktfähig" (ebd.).