Weitere berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin werde daher als erledigt betrachtet (VB 153 S. 1). 4.2. 4.2.1. Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).