Mit Mitteilung vom 13. Juni 2018 setzte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden. Es sei ihr gelungen, das Bürofach- und das Handelsdiplom VSH erfolgreich abzuschliessen. Der Abschluss des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Kauffrau Profil-B sei aus IV-fremden Gründen nicht erfolgt. Dessen ungeachtet sei sie mit den erworbenen Qualifikationen arbeitsmarktfähig und könne selbstständig oder mit der Unterstützung der Arbeitslosenversicherung eine Anstellung finden. Weitere berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt.