Die damalige Kündigung, wie auch der gleich begründete Schulausschluss, welche letztlich zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen durch die Beschwerdegegnerin geführt hätten, seien folglich zu Unrecht erfolgt. Das besagte Urteil stelle damit eine erhebliche neue Tatsache dar, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch vom 16. Januar 2021 als Gesuch um prozessuale Revision ihres Entscheids vom 13. Juni 2018 hätte auffassen müssen (Beschwerde, Ziff. 17 ff.).