3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, für den Rentenanspruch sei nicht die Anmeldung vom 16. Januar 2021, sondern jene vom 15. November 2012 massgebend. Über den Rentenanspruch sei seither nie, insbesondere auch nicht mit der zu Unrecht formlos ergangenen Mitteilung vom 13. Juni 2018, rechtskräftig entschieden worden. Gutachterlich sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 15. November 2012 festgestellt worden, weshalb der Rentenanspruch bereits am 1. Mai 2013 entstanden sei (Beschwerde, Ziff. 7 ff.). Gleiches gelte, wenn man die Mitteilung vom 13. Juni 2018 als rechtskräftigen Verfahrensabschluss für sämtliche Leistungsansprüche betrachten würde.