Eine beschwerdefähige Verfügung sei nicht verlangt worden, weshalb der Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Der Rentenanspruch könne daher frühestens sechs Monate nach der erneuten Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Februar 2021 – damit im August 2021 – entstehen (VB 242 S. 4 f.).