3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin begründet den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2021 in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2023 im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich der ersten Anmeldung vom 15. November 2012 die beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 13. Juni 2018 beendet worden seien und man davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin rentenausschliessend eingegliedert war. Eine beschwerdefähige Verfügung sei nicht verlangt worden, weshalb der Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei.