1. Streitig und zu prüfen ist einerseits, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 242) zu Recht (erst) ab dem 1. August 2021 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat (vgl. Beschwerde, Ziff. 7 ff.; Rechtsbegehren 1) sowie andererseits, ob seit dem Zeitpunkt des für die Beurteilung massgebenden psychiatrischen Gutachtens eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist (vgl. Beschwerde, Ziff. 27 f.; Rechtsbegehren 2).