Auch dass die vom Beschwerdeführer nach Mitteilung der Begutachtung am 30. Juni 2023 verlangte beschwerdefähige Verfügung bereits am 12. Juli 2023 erging, begründet keine unangemessene Verfahrensverzögerung. Vor diesem Hintergrund liegt zumindest zum aktuellen Zeitpunkt keine Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin vor.