Dies setzt jedoch – unabhängig der bisherigen Verfahrensdauer – einen vollständig abgeklärten (insbesondere medizinischen) Sachverhalt voraus, wobei es die Beschwerdegegnerin (im Rahmen ihres Ermessens, dazu E. 2 hiervor) als notwendig erachtet hat, eine (bereits initiierte, vom Beschwerdeführer nunmehr angefochtene) Verlaufsbegutachtung durch die SMAB AG St. Gallen durchzuführen. Auch dass die vom Beschwerdeführer nach Mitteilung der Begutachtung am 30. Juni 2023 verlangte beschwerdefähige Verfügung bereits am 12. Juli 2023 erging, begründet keine unangemessene Verfahrensverzögerung.