28 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass diese zum aktuellen Zeitpunkt darum bemüht ist, einen eindeutigen Bescheid über einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu erlassen. Dies setzt jedoch – unabhängig der bisherigen Verfahrensdauer – einen vollständig abgeklärten (insbesondere medizinischen) Sachverhalt voraus, wobei es die Beschwerdegegnerin (im Rahmen ihres Ermessens, dazu E. 2 hiervor) als notwendig erachtet hat, eine (bereits initiierte, vom Beschwerdeführer nunmehr angefochtene) Verlaufsbegutachtung durch die SMAB AG St. Gallen durchzuführen.