3. Bezüglich der vom Beschwerdeführer, insbesondere unter Hinweis auf die lange Verfahrensdauer von mehr als elf Jahren, geltend gemachten Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin (Beschwerde, Ziff. 28 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass diese zum aktuellen Zeitpunkt darum bemüht ist, einen eindeutigen Bescheid über einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu erlassen.