Dem Wortlaut der Botschaft nach wollte der Gesetzgeber verhindern, dass das Abklärungsverfahren in die Länge gezogen wird, indem er vorsah, dass eine gerichtliche Überprüfung der angeordneten Begutachtung – abgesehen von Ausstandsgründen – erst möglich ist, nachdem der Versicherungsträger über das Leistungsgesuch der versicherten Person entschieden hat. Allerdings wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass im IVG mit dem seit Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 57 Abs. 3, wonach die IV-Stelle bis zum Erlass einer Verfügung entscheidet, welche Abklärungen notwendig und massgebend sind, bereits eine sehr ähnliche Bestimmung bestehe