mit medizinischen Begutachtungen vorgenommen hat, noch keine Gesetzesgrundlage bestehe. Zudem solle auch gewährleistet werden, dass das heutige Amtsermittlungsverfahren nach wie vor eine möglichst einfache und rasche Abwicklung von Sozialversicherungsverfahren gewährleisten könne (BBl 2017 2535, 2626). Zum neuen Art. 43 Abs. 1bis ATSG wird ausgeführt, dass auf der Grundlage des in Abs. 1 verankerten Untersuchungsprinzips der Versicherer entscheide, welche Abklärungsmassnahmen nötig seien, um zu bestimmen, ob die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt seien.